Vereinssatzung: der
Turn- und Sportgemeinde 1862 e.V. Planig
A. Name, Sitz und Zweck des
Vereins
§ 1
Der
1862 in Planig gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinde
Planig
1862 e.V. „.Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.V. und der einzelnen
Spitzen- und Landesverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie
des Deutschen Sportbundes.
Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach-
Planig. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach
eingetragen.
Der Satzungszweck wird erfüllt, durch die Förderung der sportlichen Leistungen,
sowie durch die Nutzung der örtlichen Sportanlagen der Stadt Bad Kreuznach.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Kreuznach,
die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat. Der Verein ist
parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
B.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 2
Mitglied des Vereins kann jedermann werden, der im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist.
§ 3
Der
Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern,
fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts
von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des
Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der
Beitragspflicht befreit.
§ 4
Wer
die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigkeit ist die Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Die Aufnahme des
Bewerbenden entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet dem Antragsteller die
Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich
jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des
Vereinsrechts nach § 21-79 des BGB.
§ 5
Der
Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Bei Wiedereintritt ist ein
Eintrittsgeld zu entrichten, sofern die Gründe, die zum Austritt führten, in der
Person des Mitglieds lagen. Die Höhe des Wiedereintrittgeldes wird vom Vorstand
festgesetzt.
§ 6
Die
Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, freiwilligem Austritt oder durch Ausschluss
des Vereins. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des
laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an
den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Abschluss eines
Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
1.
wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung
von Anordnungen der Vereinsleitung;
2.
wegen Nichtzahlung von drei Monatsbeiträgen trotz Aufforderung;
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und wegen
unsportlichen Verhaltens;
4.
wegen unehrenhafter Handlungen;
§ 7
Der
monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung
bestimmt, doch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung
eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 8
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des
Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des
Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
§ 9
Den
Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur
Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.
Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu
leisten.
C.
Organe des Vereins
§ 10
Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand unter Veröffentlichung in dem Vereinsaushängekasten und durch
schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.
§ 11
Die
Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
Versammlung erforderlich.
§ 12
Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Mitglieder
beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens
zwei Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die
Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennt.
Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.
Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer
und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13
Die
Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a)
Entgegennahme der Jahresberichte; Bericht der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. Die Fachwarte werden von
den
Abteilungen vorgeschlagen und in der Jahreshauptversammlung gewählt.
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge.
§ 14
Eine
außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes
einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben
Tagen verpflichtet, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
es schriftlich beantragen.
§ 15
Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch
den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich
ist.
D.
Leitung des Vereins
§ 16
Der
Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, nämlich dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer,
dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer, dem Jugendwart und der
Frauenwartin;
b)
dem erweiterten Vorstand, nämlich dem geschäftsführenden Vorstand gemäß
Buchstabe a), den Leitern der einzelnen Sportabteilungen und den Beisitzern für
verschiedene Aufgaben.
Die Kassenprüfer haben zu allen Sitzungen des Vorstandes
Zurittsrecht.
§ 17
Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem
1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden Sie sind einzeln gerichtlich und
außergerichtlich vertretungsberechtigt.
Die Amtszeit des
Vorstandes beträgt 2 Jahre.
§ 18
Dem
Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig
für:
1.
Bewilligung von Ausgaben,
2.
die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der
Mitgliederversammlungen,
3.
die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern,
4.
alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
§19
Beschlüsse die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des
Vorstandes. Diese Genehmigung kann in einigen Fällen vom 1. Vorsitzenden
gemeinsam mit dem 1. Kassierer erteilt werden, dürfen aber bei letzterem €
150,- nicht überschreiten. Bei größeren Ausgaben und Anschaffungen muss der
Gesamtvorstand durch Mehrheitsbeschluss entscheiden.
§ 20
Der 1.
Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlung
der Mitglieder. Der Vorstand ist einberufen, so oft die Geschäfte des Vereins zu
überprüfen, wie es erforderlich ist. Die Überprüfung kann aber auch von einem
Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes beantragt werden. Der 1.
Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen
der Ausschüsse
und Abteilungen.
§ 21
Der 1.
Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.
Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung des 1. Vorsitzenden. Der Kassierer
hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
§22
Den
übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich
aus Ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
§ 23
Sofern
die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Turn-
und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung
zu wählen sind ( z.B. Jugendausschuss, Fußballausschuss, Turnausschuss usw.).
Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch
der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss
ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben
besondere Ausschüsse zu bestimmen.
E.
Sonstige Bestimmungen
§ 24
Wegen
Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt,
folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1.
Verweis
2.
Geldstrafen bis € 20,-
3.
Disqualifikation bis zu einem Jahr
4.
ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens der Sportanlagen
5.
Ausschluss aus dem Verein ( Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief
zu zustellen).
§ 25
Die
Auflösung des Vereins erfolgt, wenn weniger als 3 Mitglieder demselben
angehören.
Diese Vereinssatzung wurde am 1.04.2005 mit Genehmigung der
Jahreshauptversammlung in einigen Punkten geändert. Die Satzung vom 13.03.1993
verliert damit ihre Gültigkeit.
F.
Inkrafttreten der Satzung
Diese
Satzung tritt durch Genehmigung der außerordentlichen Generalversammlung vom
09.02.2007 in Kraft.
1.
Vorsitzender Jürgen Habla
2.
Vorsitzender Harald Spyrka
1.
Schriftführer Gabi Müller
2.
Schriftführer Patrik Baret
1.
Kassiererin Horst Seyler
2. Kassierer
Helmi Frieß- Vonderlohe
Jugendleiter Holger Krieger
Frauenwartin Dagmar
Senglaub
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